- Existenzminimum
- I. Volkswirtschaft: 1. Begriff: Nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder und nach dem technischen und kulturellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung für den Lebensunterhalt als notwendig anerkannte Lohnhöhe.- 2. Arten: (1) Physiologisches E. und (2) kulturelles (auch soziales) E.- Vgl. auch ⇡ Existenzminimum-Theorien des Lohns.II. Einkommensteuerrecht: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153 (169)) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und (unter Berücksichtigung von Art. 6 I GG) desjenigen seiner Familie bedarf. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden E. hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Soweit der Gesetzgeber im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende E. diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Maßgröße für das einkommensteuerliche E. ist demnach der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen E. von Kindern (BVerfGE 82, 60 (93, 94)). Da die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf generell durch den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf gemindert wird, ist dieser im Steuerrecht von der Einkommenssteuer zu verschonen.- 2. Das im Jahr 2005 steuerfrei zu stellende sachliche E. beträgt 7.356 Euro, bei Ehepaaren 12.240 Euro, bei Kindern 3.648 Euro. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich entsprechend auf 7.664 Euro (vgl. „Darstellung der in 2005 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima“).- Vgl. auch ⇡ Grundfreibetrag.
Lexikon der Economics. 2013.